Stand: Januar 2024
a) gewerblich tätig oder als landwirtschaftlicher Betrieb organisiert ist;
b) dies schriftlich deklariert und dies auf der Sendung kenntlich macht;
c) nur lebensmittelrechtlich einwandfreie und haltbare Ware unter Berücksichtigung einer Sendungslaufzeit von 48 Stunden, gerechnet ab der Abholung bis zur Zustellung, übergibt;
d) für eine transportsichere Verpackung unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen und hygienischen Vorgaben Sorge trägt;
e) die für das zu transportierende Gut erforderliche Temperaturumgebung für mindestens 48 Stunden ab der Abholung bis zur Zustellung unter Berücksichtigung einer Aussentemperaturbandbreite von +40 Grad bis –20 Grad sicherstellt;
f) die zu transportierende Sendung montags bis donnerstags bis längstens 18.00 Uhr übergibt. Eine Übergabe der Sendung vor gesetzlichen Feiertagen ist ausgeschlossen.
g) eine Annahme der Sendung nachhaltig sicherstellt. Insbesondere, aber nicht nur, bei Sendung mit alkoholischem Inhalt, Tabak oder anderer Produkte, die ein Mindestalter vorschreiben, stellt er die Übernahme der Sendung durch volljährige Empfänger sicher.
h) im internationalen Verkehr über sämtliche Ein- bzw. Ausfuhrbewilligungen verfügt.
a) Sendungsstücke mit einem Gewicht grösser als 40 kg,
b) Sendungsstücke mit einer Länge von mehr als 130 cm,
c) einem Gurtmass grösser als 400 cm,
d) bekanntlich gefährliche Güter wie aufladbare Lithium-Ionen-Batterien (Akkus),
e) Gefahrgut mit mehr als 999 Punkten (ADR) oder sich stossenden Zusammenladungsvorschriften,
f) Sendungen ohne klar erkennbare Warn-Etiketten und Kennzeichnung zur Handhabung (vgl. auch Art. IV. Haftung des Auftragnehmers),
g) Sendungen, die schon im Ansatz eine Gefahr für Auftragnehmer, Mitarbeiter, Menschen und Umwelt, Beförderungsmittel oder Güter darstellen können.
Der Auftraggeber hat in der Folge sämtliche Kosten einer vom Auftragnehmer als abweichend/gefährlichen festgestellten Sendung vollumfänglich zu tragen.
Dazu gehören u.a.:
h) die pauschalen Kosten einer Nachverwiegung/Nachvermessung von CHF 25.00 je Sendung zzgl. zum korrigierten Gewichtstarif,
i) die zusätzlichen Kosten geeigneter Dritter, welche mit dem Transport ausgeschlossener Sendungen vom Auftragnehmer beauftragt wurden, wozu der Auftraggeber hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt,
j) die Kosten des Umschlages und des Rücktransportes, Lagerung, etc.
k) allfällig alle anderen aus falscher oder unterlassener Information anfallenden Kosten, Gebühren, Steuern und Bussgelder einer abweichen/gefährlichen Sendung mindestens aber CHF 25.00.
Grundsätzlich gilt weiter: Tritt ein Schadenfall aufgrund einer abweichenden/gefährlichen Sendung ein, so hat der Auftraggeber alle daraus entstandenen Kosten und Folgekosten des Auftragnehmers und betroffener Dritten vollumfänglich zu tragen und den Auftragnehmer schadlos zu halten.
Ein auf «depotplatz.ch» erfasster Depotplatz sollte eindeutig und verständlich definiert (Text) und dokumentiert (Foto), barrierefrei zugänglich, diebstahlsicher, abschliessbar und wettergeschützt (nachfolgend «Kriterien») sein. Entspricht der Depotplatz nicht kumulativ diesen Kriterien, ist jegliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere; wenn der Schaden durch eine Anweisung, Unterlassung und/oder Handlung des Auftraggebers oder seines Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist; wenn Schäden, fehlende Ware oder versteckte Mängel aufgrund der Verpackung oder anderer Umstände nicht ersichtlich waren; wenn Bruchschäden auf eine unsachgemässe, mangelhafte, fehlende, ungenügende oder falsch gewählte Verpackung, Beschriftung und Kennzeichnung zurück zu führen sind; wenn Bruchschäden der Produkte in sich selbst oder aufgrund von normalen und auf einem Transport unvermeidbaren Erschütterungen basieren.
Ferner dann, wenn die Schadensentstehung auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Auftragnehmer nicht zurechenbar sind, wie etwa höhere Gewalt (vgl. Art. IV. (A), Ziff. 5.), Beschaffenheit, Zustand und/oder ungenügende Verpackung/Kennzeichnung der Sendung, Fehler oder Nachlässigkeit des Versenders insbesondere bei fehlender oder verspäteter oder unrichtiger Datenanlieferung, Beschaffenheit der Sendung, die gemäss Artikel II, ff. von der Beförderung ausgeschlossen sind, Sendungen die gemäss Auftrag (III., Ziff. 7) deponiert werden, an Abhol- und Retour-Sendungen und Sendungen aus Reparatur- und Serviceverkehren, elektrische oder magnetische Schäden an oder Löschung von elektrischen oder fotografischen Bildern, Daten oder Aufzeichnungen. Des Weiteren sind Schäden am beförderten Gut infolge von Witterungseinflüssen, durch Einwirkung von Frost, Hitze, Temperaturschwankungen und Luftfeuchtigkeit ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen. Ebenso gilt dies für massgeblich an der Verpackung festgestellte Schäden, die vor Übernahme (1. Scannung) in das physische Transportnetzwerk des Auftragnehmers durch einen Schadenvorbehalt des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen gekennzeichnet und dokumentiert wurden.
Für unrichtig oder nicht gekennzeichnete Sendungen und falsch oder nicht etikettierte Sendungen besteht in keinem Falle eine Haftung seitens des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, solche Sendungen zu öffnen, um den Versender/ Empfänger zu ermitteln.
Ist dies unmöglich, verfügt der Auftragnehmer freihändig über die Sendung. Der Auftragnehmer kann dafür nicht haftbar gehalten werden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass für Folgen solch «technischer» Mängel, wie Netzwerkverfügbarkeit, fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Datenübermittlung, fehlende oder falsche Geo-Positions-Daten, Hardware-Ausfall, Ausfall von Schnittstellen, elektronischen Diensten, usw. der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden kann.
Die dem Auftragnehmer übergebenen oder sonst wie zugekommenen Güter haften ihm als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Auftraggeber unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist, werden die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten vom Auftragnehmer freihändig bestens verwertet. Ein etwaiger Resterlös nach Befriedigung der Forderungen des Auftragnehmers werden dem Auftraggeber erstattet.
Der Auftragnehmer kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Die Änderung kann auch durch Publikation auf der firmeneigenen Webseite erfolgen.
Der Kunde wird vorgängig schriftlich informiert. Ohne schriftlichen Widerspruch innerhalb der in der Bekanntgabe angegebenen Frist von mindestens 30 Tagen gelten die Änderungen als genehmigt. Die jeweils gültige Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf der Webseite des Auftragnehmers ersichtlich.
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