ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DER GO! EXPRESS & LOGISTICS (SCHWEIZ) AG, Stand: Januar 2024

I. Geltungs- und Anwendungsbereich, Allgemeines

  1. Die Verwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die GO! Express & Logistics (Schweiz) AG, sowie deren Systempartner (künftig einheitlich Auftragnehmer genannt). Die Auftragnehmer besorgen die Beförderung von Kurier-, Express- und Postsendungen über ein Logistiksystem/Transportnetzwerk.
  2. Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich vor Auftragsbeginn schriftlich zugestimmt. Die AGB des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichender Bedingungen des Auftraggebers, die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführt.
  3. Soweit nicht durch die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, kommen subsidiär die in der Schweiz geltenden gesetzlichen Vorschriften für den Güterverkehr zur Anwendung, bzw. bei internationalen Transporten mit Kraftfahrzeugen die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR), und bei internationalen Bahntransporten das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF 1980), Anhang B. . Für internationale Lufttransporte findet subsidiär das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr(Montrealer Übereinkommen) Anwendung.
  4. Alle Sendungen, bei denen Absender, Empfänger oder Dritte, die auf Sanktions- bzw. Boykottlisten der anzuwendenden EU-Antiterrorverordnungen oder sonstigen Sanktionslisten geführt sind, in die Leistungserbringung des Auftragnehmers einbezogen werden sollen, unterliegen einem grundsätzlich zu beachtenden Beförderungsausschluss.

II. Beförderungsvertrag, Leistungen und Preise

  1. Die Beförderungsleistungen des Auftragnehmers schliessen das Abholen, den Transport und die unterschriftlose Zustellung der Sendungen ein (vgl. Art. III, ff.). Die Beförderung erfolgt in der Regel auf dem der bestellten Leistungsart angemessenen Transportweg zum Empfänger. Auftraggeber und Empfänger anerkennen die durch den Auftragnehmer erfassten Transportereignisse als Nachweis für die erfolgte Dienstleistung.
  2. Die Auslieferung erfolgt je nach Leistungsart grundsätzlich im Rahmen der in den jeweils gültigen Angeboten, Preis- und Tariflisten genannten Laufzeiten und Bedingungen. Ohne individualisiertes Angebot, gelten ausschliesslich die Tarife der offiziellen Preislisten der Auftragnehmerin, die auf Antrag jederzeit eingesehen werden können. Die Laufzeitangaben sind grundsätzlich unverbindlich; die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist damit nicht verbunden. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn dies vor Auftragsbeginn ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Zustellungen auf nicht landgebundene Inseln sowie autofreie Städte, Zollausschlussgebiete, Freihandelszonen, nicht frei zugängliche Adressen und verkehrsfreie Zonen sind grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen.
  3. Bei erschwerten Transportbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, abweichend vom Tarif, Frachtzuschläge zu erheben. Frachtschuldner ist der Auftraggeber.
  4. Vorbehältlich der Regelungen in Art. II. Ziffer 5 bis 8., sind folgende Sendungen grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen:

a) Sendungen, die nicht nach den Vorgaben des Auftragnehmers etikettiert sind.

b) Sendungen, die dem Beförderungsmonopol der Schweizer Post unterliegen.

c) Sendungen mit einem Gurtmass von mehr als 400 cm und/oder einem Colis-Einzelgewicht von über 40 kg und/oder einer Länge von mehr als 130 cm und/oder die nicht in einen Lieferwagen (3.5 t Nutzlast) verladen werden können.

d) Sendungen, die verderbliche Lebensmittel beinhalten.

e) Sendungen, die lebender Tiere beinhalten.

f) Sendungen, die einer besonderen Gefahren- und Risikobetrachtung unterliegen, insbesondere Waffen, Munition, Asservate, Betäubungsmittel, Treib- und Sprengstoffe, lebende Organismen und Genmaterial, Sendungen, die dem Artenschutz unterliegen, jugendgefährdende Artikel oder Ähnliches.

g) Sendungen, die ein besonderes Handling in Bezug auf bestimmte äussere Bedingungen und Faktoren erfordern.

h) Sendungen, die einer gesonderten Lizenzierung oder Genehmigung bedürfen.

i) Nicht gefährliche und gefährliche Abfälle.

j) Sendungen, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachschäden zu verursachen, insbesondere – aber nicht ausschliesslich – lebende oder tote Tiere, kontaminiertes medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, medizinische Abfälle, menschliche oder tierische sterbliche Überreste, Körperteile oder Organe, rezept- bzw. bewilligungspflichtige chemische oder pharmazeutische Erzeugnisse oder Ähnliches.

k) Jegliche strahlenempfindlichen Güter, bei denen wegen Durchleuchtungen, insbesondere durch Röntgenstrahlen, anlässlich von Sicherheitskontrollen die Gefahr von Schädigungen besteht.

l) Sendungen mit besonderem Wert. Ein besonderer Wert ist insbesondere – aber nicht ausschliesslich – anzunehmen bei Sendungen, die einen Wert von mehr als 5’000,00 CHF haben, sowie bei Sendungen von sonstiger aussergewöhnlicher Bedeutung (wie z. B. Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck, Geld oder begebbare Wertpapiere [insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien, Gutscheine oder sonstige Sicherheiten] ), selbst wenn der Wert der Sendung den Betrag von 5’000,00 CHF nicht erreicht.

m) Sendungen die über der 1000 Punkte Regelung (ADR) liegen und Sendungen, die die Beförderung gefährlicher Güter, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR/SDR) unterliegen und als gefährlich mit besonderer Kennzeichnungspflicht eingestuft werden, sowie Güter, Menschen, Tiere oder Transportmittel gefährden, beinhalten.

n) Bei internationalen Transporten auch solche Sendungen, die laut den Bestimmungen der International Air Transport Association (IATA) oder der International Civil Aviation Organization (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind bzw. die behördlichen Ein- und Ausfuhrrestriktionen insbesondere, aber nicht ausschliesslich im Bereich des Kulturgüter- oder Tierschutzes unterliegen.

Für den Fall, dass eine Sendung sowohl Güter enthält, die einem Beförderungsausschluss unterliegen, als auch solche, die nicht von einem Beförderungsausschluss erfasst werden, unterliegt ein solches Paket gleichwohl insgesamt dem Beförderungsausschluss.

Falls der Auftraggeber den Transport von verderblichen Lebensmitteln wünscht, kann eine Beförderung einer Lebensmittelsendung aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung erfolgen, wenn der Auftraggeber:

a) gewerblich tätig oder als landwirtschaftlicher Betrieb organisiert ist;

b) dies schriftlich deklariert und dies auf der Sendung kenntlich macht;

c) nur lebensmittelrechtlich einwandfreie und haltbare Ware unter Berücksichtigung einer Sendungslaufzeit von 48 Stunden, gerechnet ab der Abholung bis zur Zustellung, übergibt;

d) für eine transportsichere Verpackung unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen und hygienischen Vorgaben Sorge trägt;

e) die für das zu transportierende Gut erforderliche Temperaturumgebung für mindestens 48 Stunden ab der Abholung bis zur Zustellung unter Berücksichtigung einer Aussentemperaturbandbreite von +40 Grad bis –20 Grad sicherstellt;

f) die zu transportierende Sendung montags bis donnerstags bis längstens 18.00 Uhr übergibt. Eine Übergabe der Sendung vor gesetzlichen Feiertagen ist ausgeschlossen.

g) eine Annahme der Sendung nachhaltig sicherstellt. Insbesondere, aber nicht nur, bei Sendung mit alkoholischem Inhalt, Tabak oder anderer Produkte, die ein Mindestalter vorschreiben, stellt er die Übernahme der Sendung durch volljährige Empfänger sicher.

h) im internationalen Verkehr über sämtliche Ein- bzw. Ausfuhrbewilligungen verfügt.

5. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von Gütern mit besonderem Wert wünscht, kann eine Beförderung einer solchen Sendung erfolgen, wenn der Auftraggeber dies unter ausdrücklicher und schriftlicher Angabe des richtigen Wertes (gilt insbesondere für den Zollwert internationaler Sendungen) des zu transportierenden Gutes zusätzlich beauftragt und dafür gesonderte schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. In diesem Fall ist, falls der Versender über keine eigene geeignete Versicherung verfügt, eine zusätzliche Transport- oder Valorenversicherung abzuschliessen. Dem Auftraggeber steht die Versicherungsleistung aus der abzuschliessenden Versicherung zu. Die sich aus Ziffer IV. ergebenden Haftungsbegrenzungen bleiben hiervon unberührt.

6. Der Transport von Art. II, Ziff. 4. erwähnten gefährlichen Gütern bedarf einer zusätzlichen ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Dabei hat der Auftraggeber vorab dem Auftragnehmer schriftlich, rechtzeitig und in deutscher und in englischer Sprache die genaue Art der Waren, Gefahren und – soweit erforderlich – zu ergreifende Vorsichtsmassnahmen mitzuteilen. Enthält das Versandgut Trockeneis, Akkumulatoren, Batterien oder Flüssigstickstoff oder sonstige Stoffe, von denen eine grundsätzliche Gefahr ausgehen oder angenommen werden kann, ist dies seitens des Auftraggebers bei Beauftragung des Transportes schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht ist nicht abdingbar. Der Auftraggeber ist verantwortlich und haftet gegenüber dem Auftragnehmer dafür, dass bei Übergabe des Gefahrenguts an den Auftragnehmer die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren, schriftlichen Weisungen und zu treffende Vorsichtsmassnahmen, Ein- und Ausfuhrbestimmungen usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtungen grundsätzlich denjenigen treffen, der das Transportgut tatsächlich übergibt. Der Transport von Gefahrengut ist von einer Laufzeitbindung ausgenommen.

7. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von sonstigen Gütern wünscht, die dem generellen Transportausschluss gemäss Art. II, Ziff. 4. unterliegen, bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Absprache soweit grundsätzlich ein Transport gesetzlich zulässig ist.

8. Die transportsichere Verpackung der Sendung obliegt dem jeweiligen Auftraggeber. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren oder ungenügend gekennzeichneten Verpackung resultieren, gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers. Das Verpackungsmaterial und die Verpackung der Sendung sind seitens Auftraggeber so zu wählen, dass keine Schäden an Fahrzeugen, anderen Sendungen und Menschen oder Umwelt entstehen können und das verpackte Gut vor Verlust und Beschädigung so geschützt ist, dass auch dem Auftragnehmer keine Schäden entstehen (vgl. auch Art. IV. Haftung des Auftragnehmers, (A), Ziff. 5 ff.).

9. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das Vorliegen eines Beförderungsausschlusses zu prüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Übergabe zu prüfen und dem Auftragnehmer anzuzeigen, ob es sich um von der Beförderung ausgeschlossene Güter handelt. In Zweifelsfällen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber zu informieren und die Entscheidung des Auftragnehmers schriftlich einzuholen. Unterlässt der Auftraggeber es, den Auftragnehmer zu informieren, gilt dies als Erklärung, dass das Paket keine ausgeschlossenen Güter enthält. Die Übernahme von ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, eine Sendung jederzeit abzulehnen, festzuhalten, zu stornieren, zu verschieben oder auf Kosten des Auftraggebers zu deponieren bzw. zurückzusenden, falls eine solche Sendung nach Meinung des Auftragnehmers Schäden oder Verzögerungen bei anderen Sendungen, Waren oder Personen oder der Umwelt verursachen kann. Dies gilt ebenso, wenn die Beförderung der Sendung gesetzlich verboten ist oder gegen Bestimmungen dieser Bedingungen oder des schriftlichen Angebotes des Auftragnehmers verstossen würde. Die Annahme einer Sendung durch den Auftragnehmer bedeutet nicht, dass die Sendung geltendem Recht, geltenden Bestimmungen oder den vorliegenden Bedingungen entspricht. Der Auftragnehmer behält sich zudem die regelgerechte Entsorgung der dem Transportausschluss unterliegenden Sendungen zu Lasten des Auftraggebers ausdrücklich vor.

10. Der Auftragnehmer ist vor Annahme der Sendungen befugt aber nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht, u.a. deren Inhalt, Anzahl, Zustand, Transportfähigkeit und Richtigkeit der Auftragsdaten des übergebenen Sendungsgutes zu überprüfen sowie aufgrund behördlicher Anweisung zu öffnen. Weichen solche Sendungen von der Norm oder den Auftragsdaten und/oder für den Transport geltenden Vorschriften ab und/oder können sie gefährlich für andere Sendungen, Fahrzeuge und/oder Menschen und Umwelt werden, sprechen wir nachfolgend von «abweichenden/gefährlichen» Sendungen. Der Auftragnehmer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Abweichung/Gefährlichkeit bekannt war oder jedenfalls vom Auftraggeber nicht mitgeteilt worden war, als abweichend/gefährlich festgestelltes Gut aus dem Transportprozess ausschliessen, ausladen, nachverwiegen, einlagern, zurückbefördern und/oder geeigneten Dritten zur Beförderung übergeben. Darunter fallen u.a.:

a) Sendungsstücke mit einem Gewicht grösser als 40 kg,

b) Sendungsstücke mit einer Länge von mehr als 130 cm,

c) einem Gurtmass grösser als 400 cm,

d) bekanntlich gefährliche Güter wie aufladbare Lithium-Ionen-Batterien (Akkus),

e) Gefahrgut mit mehr als 999 Punkten (ADR) oder sich stossenden Zusammenladungsvorschriften,

f) Sendungen ohne klar erkennbare Warn-Etiketten und Kennzeichnung zur Handhabung (vgl. auch Art. IV. Haftung des Auftragnehmers),

g) Sendungen, die schon im Ansatz eine Gefahr für Auftragnehmer, Mitarbeiter, Menschen und Umwelt, Beförderungsmittel oder Güter darstellen können.

Der Auftraggeber hat in der Folge sämtliche Kosten einer vom Auftragnehmer als abweichend/gefährlichen festgestellten Sendung vollumfänglich zu tragen. 

Dazu gehören u.a.:

h) die pauschalen Kosten einer Nachverwiegung/Nachvermessung von CHF 25.00 je Sendung zzgl. zum korrigierten Gewichtstarif,

i) die zusätzlichen Kosten geeigneter Dritter, welche mit dem Transport ausgeschlossener Sendungen vom Auftragnehmer beauftragt wurden, wozu der Auftraggeber hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt,

j) die Kosten des Umschlages und des Rücktransportes, Lagerung, etc.

k) allfällig alle anderen aus falscher oder unterlassener Information anfallenden Kosten, Gebühren, Steuern und Bussgelder einer abweichen/gefährlichen Sendung mindestens aber CHF 25.00.

Grundsätzlich gilt weiter: Tritt ein Schadenfall aufgrund einer abweichenden/gefährlichen Sendung ein, so hat der Auftraggeber alle daraus entstandenen Kosten und Folgekosten des Auftragnehmers und betroffener Dritten vollumfänglich zu tragen und den Auftragnehmer schadlos zu halten.

11. Soweit erforderlich, kann der Auftragnehmer die Sendung auch vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Auftraggeber deshalb ersatzpflichtig zu werden und vom Auftraggeber wegen dieser Massnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dies gilt auch für nach diesen Bedingungen ausgeschlossene Güter.

12. Das für die Beförderung zu entrichtende Entgelt ist spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jegliche Abzüge fällig, sofern nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung zum Zeitpunkt der Übernahme des Beförderungsgutes getroffen wurde.

Wird die Zahlung nicht rechtzeitig und/oder nicht in der berechneten Höhe geleistet, so tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung ein. Im Falle des Verzuges behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, mindestens die Kosten je Mahnung von CHF 25.00 und die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 % gemäss OR Art. 104 pro Jahr in Rechnung zu stellen. Sind weitergehende Inkassomassnahmen notwendig, kommen zu den Mahnkosten Administrationskosten in Höhe von mindestens CHF 75.00 sowie Betreibungs- und weitere Verfahrenskosten hinzu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer behält sich im Falle des Verzuges die sofortige Einstellung von Lieferungen und Leistungen vor.

III. Übernahme und Ablieferung

  1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Übernahme des Auftrags mit dessen Annahme durch den Auftragnehmer, spätestens durch die physische Übergabe (vgl. nachfolgend Ziffer 3) der systemkonform etikettierten Sendung an den Auftragnehmer und dessen bedingungslose Übernahme der Sendung. Der Auftraggeber anerkennt die durch den Auftrag-nehmer erfassten Abhol- und Zustellereignisse (in der Regel Status-, Event- und Geodaten) als Nachweis für die erfolgte Abholung bzw. Zustellung; die Ausführung erfolgt, sobald es die Verkehrslage und Disposition der einzelnen Fahrzeuge gestattet. Versender oder Empfänger, die vom Auftraggeber abweichen, gelten als Hilfspersonen des Auftrag-gebers. Gegenüber dem Auftragnehmer bleibt stets der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet.
  2. Alle Aufträge bzw. Güter werden grundsätzlich von nur mit 1 Fahrer besetzten Lieferwagen (bis. 3.5 t Nutzlast) befördert. Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Transportmittel einzusetzen und Dritte mit der Durchführung zu beauftragen. Die einzelnen Packstücke müssen zwingend mit einem, den Vorgaben des Auftragnehmers entsprechenden, deutlich sicht- und elektronisch lesbaren (QR/ Barcode) Etikett gekennzeichnet sein.
  3. Als physische Sendungsübernahme gilt der erste Scan, also die elektronische Erfassung des auf dem Etikett vorhandenen QR- oder Barcodes mittels Datenerfassungsgerät (Scanner), bzw. die unterschriftlich dokumentierte Übernahme der Sendung in das Transport-System des Auftragnehmers.
  4. Bei Auftraggebern mit regelmässigem Sendungsaufkommen holt der Auftragnehmer täglich zu vereinbarten Zeiten die Sendungen ab.
  5. Das Gut ist dem Auftragnehmer in beförderungsfähigem, etikettiertem (vgl. Ziffer 2) und richtig gekennzeichnetem Zustand (Handlungsanweisung; Warn-, Signal-, Warenetiketten etc.) zu übergeben. Es muss so beschaffen sein, dass es bei ordnungsgemässer Verladung an anderen mitgeführten Gütern und an beteiligten Menschen, Umwelt und Fahrzeugen keinen Schaden anrichten kann (vgl. II. Ziff. 9). Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass bei Bedarf und je nach Gewicht der Güter am Versand-bzw. Empfangsort geeignete Infrastruktur und Personal für den Verlad bzw. Ablad zur Verfügung steht (Kran, Trolley etc.).
  6. Sofern Laufzeiten schriftlich vereinbart wurden (vgl. Art. II., Ziffer 2.), beginnen diese mit der physischen Übernahme bzw. deren Scannung (vgl. Ziff. 3.) der Sendung. Bei Nichtzustellbarkeit verlängert sich die Lieferfrist mindestens um einen Tag.
  7. Sendungen können vom Auftragnehmer in Brief- und Milchkästen und an Depotplätzen eingelegt und/oder abgestellt werden, sofern dies mit Versender oder Empfänger schriftlich vereinbart ist. Diese Sendungen gelten mit der Einlegung in das bezeichnete Behältnis bzw. der Ablieferung am Depotplatz als zugestellt. Die Angaben für Depotplatzbelieferungen müssen vom Empfänger der Sendung auf dem IT-System der Auftragnehmerin (depotplatz.ch) registriert sein. Die Haftung des Auftragnehmers endet mit der Einlegung in den Brief-/Milchkasten bzw. der Ablieferung am vom Versender/ Empfänger definierten Depotplatz.

Ein auf «depotplatz.ch» erfasster Depotplatz sollte eindeutig und verständlich definiert (Text) und dokumentiert (Foto), barrierefrei zugänglich, diebstahlsicher, abschliessbar und wettergeschützt (nachfolgend «Kriterien») sein. Entspricht der Depotplatz nicht kumulativ diesen Kriterien, ist jegliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

  1. Beauftragt ein Auftraggeber eine Sendung als «Nachtexpress» und/oder deponierbare Sendung obwohl die Kriterien (vgl. Ziffer 7, Abs. 2) für einen Depotplatz vom Auftraggeber/ Empfänger nicht erfüllt sind, mithin eine Haftung ausgeschlossen ist, entlädt der Fahrer die Sendung nach bestem «Wissen und Gewissen» an der beauftragten Lieferadresse; eine Haftung des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.
  2. Mit dem Service «Nachtexpress» und bei der Belieferung von Tagesendungen an Brief-/Milchkästen und Depotplätze kann vom Auftraggeber kein vom Empfänger quittierter Ablieferbeleg beim Auftragnehmer verlangt werden. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf einen seitens Empfänger quittierten Ablieferbeleg und anerkennt die durch den Auftragnehmer erfassten Abhol- und Zustellereignisse als Nachweis für die erfolgte Zustellung. Diese basieren in der Regel auf Status-, Event- und Geodaten.
  3. Postfachadressen werden durch den Auftragnehmer nicht beliefert.
  4. Für Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert wurde oder die aus anderen, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht zugestellt werden konnten und für die keine andere schriftliche Vereinbarung existiert, werden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen weitere kostenpflichtige Zustellversuche in derselben Leistungsart, die ursprünglich vom Auftraggeber für den Versand beauftragt wurde, vorgenommen. Bleiben diese Zustellversuche aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erfolglos, wird die Sendung kostenpflichtig, gemäss offizieller Tarifliste, mindestens aber zum vereinbarten Sendungspreis und allfälliger Zusatzkosten, wie z.B. einer Verzollung, der Verladung, Verarbeitungs-, Lager- und Rückführungskosten, etc., an den Versender retourniert.
  5. Ist seitens des Auftraggebers eine Zustellung an den Empfänger gegen Identitätsprüfung vorgegeben, wird die Zustellung nur bewirkt, wenn sich der Empfänger durch die Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweispapiers mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) ausreichend legitimiert. Der Auftraggeber hat den Empfänger hierüber vorab im Auftrag zu informieren. An Angehörige des Empfängers, den Ehegatten oder andere, auch in den Räumen des Empfängers anwesende Personen sowie Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers kann eine Zustellung nur erfolgen, wenn der Auftraggeber den Empfänger mittels elektronischer Nachricht (SMS, E-Mail, etc.), Benachrichtigungskarte über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) durch Einlegen in den Briefkasten (oder ähnlichem) des Empfängers informiert. Eine Ablieferung an Hausbewohner und Nachbarn ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber schriftlich eine entgegenstehende Anweisung erteilt hat. Ist eine Geschäftsadresse als Empfangsadresse angegeben, so erfolgt die Zustellung zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten. Auftraggeber und Empfänger anerkennen die durch den Auftragnehmer erfassten Zustellereignisse als Nachweis für die erfolgte Zustellung.
  6. Für die Richtigkeit und/oder Lesbarkeit der Ablieferdaten (Ablieferquittung), die der Empfänger auf dem Datenerfassungsgerät oder den Lieferpapieren eigenhändig abgibt, kann der Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen vom Auftraggeber nicht haftbar gehalten werden.
  7. Wurde eine Sendung mit dem Zusatzservice «gegen Unterschrift» beauftragt, erlöschen mit der vorbehaltlosen unterschriftlichen Annahme des Gutes alle Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer aus dem Beförderungsvertrag.
  8. Verschmutzte, nicht systemkonform etikettierte, nicht eindeutig erkennbare, unsachgemässe und/oder unvollständig verpackte und/oder anderweitig nicht transportkonforme Sendungen, sei es als Abholung oder Retoure, müssen nicht entgegengenommen mithin nicht geladen werden. Der Auftragnehmer kann dafür nicht haftbar gehalten werden kann. Die Kosten für entsprechende Leerfahrten werden dem Auftraggeber nach Tarif belastet.

IV. Haftung des Auftragnehmers

(A) Nationale Beförderungen von Sendungen

  1. Der Auftragnehmer haftet für unmittelbare Schäden, die vom Zeitpunkt der Übernahme des Guts durch den Auftragnehmer bis zur Übergabe an den Empfänger nachgewiesenermassen durch den Auftragnehmer und seine Hilfspersonen entstanden sind. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Gutes je Sendung nach den Bestimmungen „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr CMR“. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrüche oder sonstige Folgekosten, werden vollumfänglich ausgeschlossen. Ebenso wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  2. Unabhängig von den in Absatz 1 dieser Ziffer genannten Haftungsgrenzen bestimmt sich die Haftung des Auftragnehmers im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Gutes je Colis (Packstück/Einheit) auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts oder bis maximal CHF 500,00 pro Colis, je nachdem, welcher Haftungsbetrag höher ist.
  3. Kumulativ zu den vorgenannten Bestimmungen gilt: Übersteigt der Schadenbetrag je Schadenereignis (Kumul) die Summe von Fr. 20’000.–, so werden die Schäden (inkl. Verluste) mehrerer Beteiligter anteilig ersetzt.
  4. Der Auftragnehmer ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit die Entstehung des Schadens/Verlustes auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

    Dies gilt insbesondere; wenn der Schaden durch eine Anweisung, Unterlassung und/oder Handlung des Auftraggebers oder seines Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist; wenn Schäden, fehlende Ware oder versteckte Mängel aufgrund der Verpackung oder anderer Umstände nicht ersichtlich waren; wenn Bruchschäden auf eine unsachgemässe, mangelhafte, fehlende, ungenügende oder falsch gewählte Verpackung, Beschriftung und Kennzeichnung zurück zu führen sind; wenn Bruchschäden der Produkte in sich selbst oder aufgrund von normalen und auf einem Transport unvermeidbaren Erschütterungen basieren.

    Ferner dann, wenn die Schadensentstehung auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Auftragnehmer nicht zurechenbar sind, wie etwa höhere Gewalt (vgl. Art. IV. (A), Ziff. 5.), Beschaffenheit, Zustand und/oder ungenügende Verpackung/Kennzeichnung der Sendung, Fehler oder Nachlässigkeit des Versenders insbesondere bei fehlender oder verspäteter oder unrichtiger Datenanlieferung, Beschaffenheit der Sendung, die gemäss Artikel II, ff. von der Beförderung ausgeschlossen sind, Sendungen die gemäss Auftrag (III., Ziff. 7) deponiert werden, an Abhol- und Retour-Sendungen und Sendungen aus Reparatur- und Serviceverkehren, elektrische oder magnetische Schäden an oder Löschung von elektrischen oder fotografischen Bildern, Daten oder Aufzeichnungen. Des Weiteren sind Schäden am beförderten Gut infolge von Witterungseinflüssen, durch Einwirkung von Frost, Hitze, Temperaturschwankungen und Luftfeuchtigkeit ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen. Ebenso gilt dies für massgeblich an der Verpackung festgestellte Schäden, die vor Übernahme (1. Scannung) in das physische Transportnetzwerk des Auftragnehmers durch einen Schadenvorbehalt des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen gekennzeichnet und dokumentiert wurden.

    Für unrichtig oder nicht gekennzeichnete Sendungen und falsch oder nicht etikettierte Sendungen besteht in keinem Falle eine Haftung seitens des Auftragnehmers.

    Der Auftragnehmer ist berechtigt, solche Sendungen zu öffnen, um den Versender/ Empfänger zu ermitteln.

    Ist dies unmöglich, verfügt der Auftragnehmer freihändig über die Sendung. Der Auftragnehmer kann dafür nicht haftbar gehalten werden.

  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Umstände, die ausserhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegen. Insbesondere kann der Auftragnehmer nicht für die Nichterfüllung des Transport-Auftrages infolge höherer Gewalt verantwortlich gemacht werden. Als höhere Gewalt gelten alle vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden, unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse jeglicher Art, darunter insbesondere aber nicht ausschliesslich Naturkatastrophen, Unwetter, Feuer, Aufruhr, Streiks, Sabotage und behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Arbeitskonflikte, Krieg, terroristische Handlungen und Unruhen, Pandemien und Epidemien, Energiemängellagen, Verkehrsstörungen, Störungen und Ausfälle von Telekommunikationsnetzen, Fahrzeugdefekte, etc., die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder erheblich erschweren.
  6. Das Internet ist ein weltweites System unabhängiger, miteinander verbundener Netzwerke und Rechner. Der Auftragnehmer kann daher keinen unterbruchs- und fehlerfreien Datenaustausch garantieren. Dasselbe gilt für mobile Kommunikationssysteme (GPS, GSM, NFC, RFID, usw.) und Netzwerke von Providern, die dem mobilen Datenaustausch dienen. Der Auftragnehmer kann keine Haftung für die unterbruchs- und störungsfreie Funktion des Datenaustausches oder für einen Schutz vor unerlaubten Zugriffen oder unerlaubtem Abhören übernehmen. Ebenso haftet der Auftragnehmer nicht für fehlerhafte Anzeigen auf Bildschirmen, Anzeigetafeln und mobilen Computern wie Smartphones und Scannern.

    Ergänzend ist festzuhalten, dass für Folgen solch «technischer» Mängel, wie Netzwerkverfügbarkeit, fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Datenübermittlung, fehlende oder falsche Geo-Positions-Daten, Hardware-Ausfall, Ausfall von Schnittstellen, elektronischen Diensten, usw. der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden kann.

  7. In keinem Falle haftet der Auftragnehmer für entgangenen Gewinn, indirekte- und Folgeschäden jeglicher Art und Schäden, die nicht grobfahrlässig oder absichtlich verursacht wurden.
  8. Für die Anmeldung von Reklamationen, Schaden- und Verlustmeldungen gelten die folgenden Fristen:

a) Der Auftraggeber von Nachtsendungen hat bis spätestens 12 Uhr (a.m.) des Anliefertages eine schriftlich begründete und dokumentierte (Foto-) Reklamation an den Auftragnehmer abzusetzen.

b) Der Auftraggeber von Tageslieferungen hat bis spätestens 12 Uhr (a.m.) des Folgetages (Tag B) der Ablieferung eine schriftlich begründete und dokumentierte (Foto-) Reklamation an den Auftragnehmer abzusetzen.

Wurden diese Fristen nicht eingehalten, gilt die Sendung als vorbehaltlos angenommen, mithin besteht keinerlei Haftung seitens des Auftragnehmers.

Wurde die Sendung vom Auftraggeber vollständig dokumentiert und rechtzeitig an den Kundenservice des Auftragnehmers eingereicht, wird die Sachlage vom Auftragnehmer intern bezgl. Vorgang und rechtlichem Bestand sowie allfälliger Haftung geprüft. Eine Anerkennung eines Verschuldens oder eines Teils eines Verschuldens und/oder einer Rechtspflicht des Auftragnehmers oder/und ein Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz entsteht mit der Prüfung nicht.

9. Bei internationalen Transporten mit Kraftfahrzeugen gelten subsidiär die sich aus CMR, Kapitel IV, Art. 17 ergebenden besonderen Haftungsausschlussgründe.

10. Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzklagen gegenüber dem Auftragnehmer richten sich nach Art. 452. bzw. 454 OR.

11. Bei einer Forderung aus Transportschaden, die auf dem vom Auftragnehmer nachweislich zu vertretenden und von diesem anerkannten Untergang oder Verlust einer Sendung basiert, handelt es sich um kein Entgelt für ein Leistungsverhältnis, sondern um Schadenersatz. Die entsprechende Rechnung muss vom Auftraggeber deshalb immer mehrwertsteuerfrei ausgestellt werden und den Vermerk «Forderung aus Schadenersatz» enthalten.

(B) Internationale Beförderungen von Sendungen

  1. Bei der internationalen Beförderung gelten ergänzend zu (A) die Bestimmungen der internationalen Abkommen (Artikel I. Ziffer 3.).

V. Obliegenheiten des Versenders

  1. Der Auftraggeber ist angehalten, unter Berücksichtigung von Art, Wert und Beschaffenheit der von ihm zum Transport beauftragten Sendung – auch unter Berücksichtigung möglicher hoher Folgeschäden -, den vom Auftragnehmer oder deren verbundenen Unternehmen angebotenen Service unter Einbeziehung von Haftungsrisiken und Versicherungsschutz so zu wählen, dass die mit dem Betrieb eines Express- und Logistikdienstleistungssystems verbleibenden Risiken, die einen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemässen Leistungserbringung verursachen können, abgedeckt sind. Der Auftraggeber kann auch den Auftragnehmer beauftragen, eine Transportversicherung abzuschliessen. Die entsprechende Prämie geht zu Lasten des Auftraggebers. Für mittelbare Schäden wie entgangener Gewinn etc. muss der Auftraggeber selbst eine besondere Versicherung abschliessen.

Besonders zeitkritische, wichtige und/oder wertvolle Sendungen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, sind innert nützlicher Frist vorab schriftlich anzumelden, damit besondere Sicherheits- und Kontrollmassnahmen unter Einbeziehung der vom Auftraggeber anzugebenden Risiken ergriffen werden können (vgl. Art. II. Beförderungsvertrag, Leistungen und Preise ff.).

VI. Rechnungsanpassung und Volumengewicht

  1. Die Berechnung des Volumengewichtes wird pro Paket wie folgt vorgenommen:

Volumen = L x B X H in cm / 5000. Wenn das Volumengewicht das tatsächliche Gewicht überschreitet, werden die Versandkosten anhand des Volumengewichts neu berechnet und es können zusätzliche Kosten, z.B. der Nachverwiegung, anfallen.

  1. Der Auftragnehmer kann jede Sendung kontrollieren (vgl. dazu auch Art. II., Ziffer 10.), um den gewählten Transportservice, das tatsächliche Volumengewicht eines Pakets oder die Anzahl der Pakete in einer Sendung zu überprüfen. Sind die Angaben des gewählten Transport-Services, des tatsächlichen bzw. des Volumengewichts oder der Anzahl der Pakete gemäss Auftragsdaten nicht korrekt, wird der Auftragnehmer einseitig die entsprechenden Korrekturen vornehmen. In der Folge sind ausschliesslich diese korrigierten Daten für die Weiterbearbeitung und Abrechnung massgebend.
  2. Der Auftragnehmer wird aus Ziffer 1 und 2 dieses Absatzes entstehende Anpassung und Zusatzkosten-Mutation an der Rechnung und dem Rechnungsbetrag vornehmen (vgl. auch Art. II, Ziff. 10 ff.) und ein besonderes Bearbeitungsentgelt, mindestens aber CHF 25.00, für erforderliche Korrekturen und Ergänzungen zusätzlich zu den Transportkosten verlangen.

VII. Bestimmungen für die Zollabfertigung

  1. Der Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der

Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind.

Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige, wissentlich falsche und/oder mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil-, zoll-, steuer- und strafrechtliche Konsequenzen, einschliesslich Beschlagnahme und Verkauf der Ware, haben können.

  1. Mit der Übergabe der Sendung an den Fahrer wird der Auftragnehmer, soweit dies zulässig ist und er seitens Auftraggeber beauftragt wurde, als Zollagent mit der Zollabfertigung beauftragt werden. Eine Beauftragung zur Zollabfertigung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber eine grenzüberschreitende Sendung für den Transport auf den elektronischen oder anderweitigen Systemen des Auftragnehmers erfasst und beauftragt hat.
  2. Für die Zollabfertigung gelten die Bestimmungen und Tarife- und Tarifzuschläge gemäss der aktuellen Preisliste des beauftragten, bzw. des durch den Auftragnehmer unterbeauftragten Zollagenten.
  3. Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens Auftraggeber oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gegebenenfalls mit erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt, wenn dieser sein Recht auf Ablieferung der Sendung geltend macht.
  4. Falls der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb von 10 Tagen nachkommt, haftet der Auftraggeber solidarisch für alle angefallenen und in Rechnung gestellten Kosten zzgl. den Kosten für u.a. Zwischenlagerung, Umschlag und die Rücksendung. Dem Auftragnehmer steht es frei, nach seiner freien Wahl diese Kosten beim Empfänger oder direkt beim Auftraggeber geltend zu machen.

VIII. Retentionsrecht/ Pfandrecht

Die dem Auftragnehmer übergebenen oder sonst wie zugekommenen Güter haften ihm als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Auftraggeber unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist, werden die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten vom Auftragnehmer freihändig bestens verwertet. Ein etwaiger Resterlös nach Befriedigung der Forderungen des Auftragnehmers werden dem Auftraggeber erstattet.

IX. Datenschutz

  1. Alle im Rahmen der vom Auftraggeber mit der Auftragsdurchführung anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den in der Schweiz geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (DSG) und nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf die Beratung und die Betreuung der Kunden verarbeitet und genutzt. Weitergabe, Verkauf oder sonstige Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist nicht gegeben, es sei denn, dass dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist oder der Auftraggeber ausdrücklich hierzu seine Einwilligung gegeben hat. Im Übrigen verweisen wir auf die auf unserer Website https://generalovernight.ch/datenschutz/ publizierte Datenschutzerklärung, die in ihrer jeweils aktuellen Version Gültigkeit hat.
  2. Der Auftraggeber kann eine erteilte Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, die Daten werden dann nicht mehr weiterverarbeitet und, soweit rechtlich zulässig, gelöscht. Auf Aufforderung teilt der Auftragnehmer entsprechend dem geltenden Recht mit, ob und welche persönlichen Daten gespeichert sind.
  3. Für selbst eingeholte personenbezogene Daten von Dritten, wie z.B. Empfänger-Adressen, die der Auftraggeber selbst erfasst und übermittelt hat, haftet der Auftraggeber selbst und ist auch für die Einwilligung der Betroffenen, die Änderung, die Verarbeitung und die Löschung der oben genannten Dritten selbst verantwortlich.
  4. Bitte beachten Sie die geltenden oder ergänzenden Informationen in den Datenschutzhinweisen zu unseren Dienstleistungen auf den jeweiligen Anwendungen, Websites und/oder in den entsprechend abgegebenen Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Produkte und Dienstleistungen.
  5. Die vorerwähnten Datenschutzbestimmungen sind keine abschliessenden Datenschutzerklärungen für Dienstleistungen oder Drittseiten, welche von Dienstleistungs-, Datenverarbeiter- und anderen Partnerunternehmen, die zur Erreichung der angefragten oder ausgeführten Leistungen beigezogen werden, betrieben werden.

X. Erfüllungsort, Gerichtstand und geltendes Recht

  1. Ausschliesslicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Derzeit: In der Euelwies 22, 8408 Winterthur (Schweiz). Es steht dem Auftragnehmer zu, den Auftraggeber auch an seinem Sitz zu belangen.
  2. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Bei Auslegungsfragen zwischen verschiedensprachigen Versionen der vorliegenden AGB‘s ist die deutsche Fassung massgebend.
  4. Zur besseren Lesbarkeit wurde mehrheitlich das generische Maskulinum verwendet. Die in diesen AGB verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
  5. Eine Verrechnung von etwaigen Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers mit dem Transportentgelt des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
  6. Es sind die AGB in der jeweils gültigen Fassung anwendbar.

XI. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Auftragnehmer kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Die Änderung kann auch durch Publikation auf der firmeneigenen Webseite erfolgen.

Der Kunde wird vorgängig schriftlich informiert. Ohne schriftlichen Widerspruch innerhalb der in der Bekanntgabe angegebenen Frist von mindestens 30 Tagen gelten die Änderungen als genehmigt. Die jeweils gültige Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf der Webseite des Auftragnehmers ersichtlich.

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