a) Sendungen, die nicht nach den Vorgaben des Auftragnehmers etikettiert sind.
b) Sendungen, die dem Beförderungsmonopol der Schweizer Post unterliegen.
c) Sendungen mit einem Gurtmass von mehr als 400 cm und/oder einem Colis-Einzelgewicht von über 40 kg und/oder einer Länge von mehr als 130 cm und/oder die nicht in einen Lieferwagen (3.5 t Nutzlast) verladen werden können.
d) Sendungen, die verderbliche Lebensmittel beinhalten.
e) Sendungen, die lebender Tiere beinhalten.
f) Sendungen, die einer besonderen Gefahren- und Risikobetrachtung unterliegen, insbesondere Waffen, Munition, Asservate, Betäubungsmittel, Treib- und Sprengstoffe, lebende Organismen und Genmaterial, Sendungen, die dem Artenschutz unterliegen, jugendgefährdende Artikel oder Ähnliches.
g) Sendungen, die ein besonderes Handling in Bezug auf bestimmte äussere Bedingungen und Faktoren erfordern.
h) Sendungen, die einer gesonderten Lizenzierung oder Genehmigung bedürfen.
i) Nicht gefährliche und gefährliche Abfälle.
j) Sendungen, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachschäden zu verursachen, insbesondere – aber nicht ausschliesslich – lebende oder tote Tiere, kontaminiertes medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, medizinische Abfälle, menschliche oder tierische sterbliche Überreste, Körperteile oder Organe, rezept- bzw. bewilligungspflichtige chemische oder pharmazeutische Erzeugnisse oder Ähnliches.
k) Jegliche strahlenempfindlichen Güter, bei denen wegen Durchleuchtungen, insbesondere durch Röntgenstrahlen, anlässlich von Sicherheitskontrollen die Gefahr von Schädigungen besteht.
l) Sendungen mit besonderem Wert. Ein besonderer Wert ist insbesondere – aber nicht ausschliesslich – anzunehmen bei Sendungen, die einen Wert von mehr als 5’000,00 CHF haben, sowie bei Sendungen von sonstiger aussergewöhnlicher Bedeutung (wie z. B. Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck, Geld oder begebbare Wertpapiere [insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien, Gutscheine oder sonstige Sicherheiten] ), selbst wenn der Wert der Sendung den Betrag von 5’000,00 CHF nicht erreicht.
m) Sendungen die über der 1000 Punkte Regelung (ADR) liegen und Sendungen, die die Beförderung gefährlicher Güter, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR/SDR) unterliegen und als gefährlich mit besonderer Kennzeichnungspflicht eingestuft werden, sowie Güter, Menschen, Tiere oder Transportmittel gefährden, beinhalten.
n) Bei internationalen Transporten auch solche Sendungen, die laut den Bestimmungen der International Air Transport Association (IATA) oder der International Civil Aviation Organization (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind bzw. die behördlichen Ein- und Ausfuhrrestriktionen insbesondere, aber nicht ausschliesslich im Bereich des Kulturgüter- oder Tierschutzes unterliegen.
Für den Fall, dass eine Sendung sowohl Güter enthält, die einem Beförderungsausschluss unterliegen, als auch solche, die nicht von einem Beförderungsausschluss erfasst werden, unterliegt ein solches Paket gleichwohl insgesamt dem Beförderungsausschluss.
Falls der Auftraggeber den Transport von verderblichen Lebensmitteln wünscht, kann eine Beförderung einer Lebensmittelsendung aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung erfolgen, wenn der Auftraggeber:
a) gewerblich tätig oder als landwirtschaftlicher Betrieb organisiert ist;
b) dies schriftlich deklariert und dies auf der Sendung kenntlich macht;
c) nur lebensmittelrechtlich einwandfreie und haltbare Ware unter Berücksichtigung einer Sendungslaufzeit von 48 Stunden, gerechnet ab der Abholung bis zur Zustellung, übergibt;
d) für eine transportsichere Verpackung unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen und hygienischen Vorgaben Sorge trägt;
e) die für das zu transportierende Gut erforderliche Temperaturumgebung für mindestens 48 Stunden ab der Abholung bis zur Zustellung unter Berücksichtigung einer Aussentemperaturbandbreite von +40 Grad bis –20 Grad sicherstellt;
f) die zu transportierende Sendung montags bis donnerstags bis längstens 18.00 Uhr übergibt. Eine Übergabe der Sendung vor gesetzlichen Feiertagen ist ausgeschlossen.
g) eine Annahme der Sendung nachhaltig sicherstellt. Insbesondere, aber nicht nur, bei Sendung mit alkoholischem Inhalt, Tabak oder anderer Produkte, die ein Mindestalter vorschreiben, stellt er die Übernahme der Sendung durch volljährige Empfänger sicher.
h) im internationalen Verkehr über sämtliche Ein- bzw. Ausfuhrbewilligungen verfügt.
5. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von Gütern mit besonderem Wert wünscht, kann eine Beförderung einer solchen Sendung erfolgen, wenn der Auftraggeber dies unter ausdrücklicher und schriftlicher Angabe des richtigen Wertes (gilt insbesondere für den Zollwert internationaler Sendungen) des zu transportierenden Gutes zusätzlich beauftragt und dafür gesonderte schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. In diesem Fall ist, falls der Versender über keine eigene geeignete Versicherung verfügt, eine zusätzliche Transport- oder Valorenversicherung abzuschliessen. Dem Auftraggeber steht die Versicherungsleistung aus der abzuschliessenden Versicherung zu. Die sich aus Ziffer IV. ergebenden Haftungsbegrenzungen bleiben hiervon unberührt.
6. Der Transport von Art. II, Ziff. 4. erwähnten gefährlichen Gütern bedarf einer zusätzlichen ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Dabei hat der Auftraggeber vorab dem Auftragnehmer schriftlich, rechtzeitig und in deutscher und in englischer Sprache die genaue Art der Waren, Gefahren und – soweit erforderlich – zu ergreifende Vorsichtsmassnahmen mitzuteilen. Enthält das Versandgut Trockeneis, Akkumulatoren, Batterien oder Flüssigstickstoff oder sonstige Stoffe, von denen eine grundsätzliche Gefahr ausgehen oder angenommen werden kann, ist dies seitens des Auftraggebers bei Beauftragung des Transportes schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht ist nicht abdingbar. Der Auftraggeber ist verantwortlich und haftet gegenüber dem Auftragnehmer dafür, dass bei Übergabe des Gefahrenguts an den Auftragnehmer die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren, schriftlichen Weisungen und zu treffende Vorsichtsmassnahmen, Ein- und Ausfuhrbestimmungen usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtungen grundsätzlich denjenigen treffen, der das Transportgut tatsächlich übergibt. Der Transport von Gefahrengut ist von einer Laufzeitbindung ausgenommen.
7. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von sonstigen Gütern wünscht, die dem generellen Transportausschluss gemäss Art. II, Ziff. 4. unterliegen, bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Absprache soweit grundsätzlich ein Transport gesetzlich zulässig ist.
8. Die transportsichere Verpackung der Sendung obliegt dem jeweiligen Auftraggeber. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren oder ungenügend gekennzeichneten Verpackung resultieren, gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers. Das Verpackungsmaterial und die Verpackung der Sendung sind seitens Auftraggeber so zu wählen, dass keine Schäden an Fahrzeugen, anderen Sendungen und Menschen oder Umwelt entstehen können und das verpackte Gut vor Verlust und Beschädigung so geschützt ist, dass auch dem Auftragnehmer keine Schäden entstehen (vgl. auch Art. IV. Haftung des Auftragnehmers, (A), Ziff. 5 ff.).
9. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das Vorliegen eines Beförderungsausschlusses zu prüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Übergabe zu prüfen und dem Auftragnehmer anzuzeigen, ob es sich um von der Beförderung ausgeschlossene Güter handelt. In Zweifelsfällen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber zu informieren und die Entscheidung des Auftragnehmers schriftlich einzuholen. Unterlässt der Auftraggeber es, den Auftragnehmer zu informieren, gilt dies als Erklärung, dass das Paket keine ausgeschlossenen Güter enthält. Die Übernahme von ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, eine Sendung jederzeit abzulehnen, festzuhalten, zu stornieren, zu verschieben oder auf Kosten des Auftraggebers zu deponieren bzw. zurückzusenden, falls eine solche Sendung nach Meinung des Auftragnehmers Schäden oder Verzögerungen bei anderen Sendungen, Waren oder Personen oder der Umwelt verursachen kann. Dies gilt ebenso, wenn die Beförderung der Sendung gesetzlich verboten ist oder gegen Bestimmungen dieser Bedingungen oder des schriftlichen Angebotes des Auftragnehmers verstossen würde. Die Annahme einer Sendung durch den Auftragnehmer bedeutet nicht, dass die Sendung geltendem Recht, geltenden Bestimmungen oder den vorliegenden Bedingungen entspricht. Der Auftragnehmer behält sich zudem die regelgerechte Entsorgung der dem Transportausschluss unterliegenden Sendungen zu Lasten des Auftraggebers ausdrücklich vor.
10. Der Auftragnehmer ist vor Annahme der Sendungen befugt aber nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht, u.a. deren Inhalt, Anzahl, Zustand, Transportfähigkeit und Richtigkeit der Auftragsdaten des übergebenen Sendungsgutes zu überprüfen sowie aufgrund behördlicher Anweisung zu öffnen. Weichen solche Sendungen von der Norm oder den Auftragsdaten und/oder für den Transport geltenden Vorschriften ab und/oder können sie gefährlich für andere Sendungen, Fahrzeuge und/oder Menschen und Umwelt werden, sprechen wir nachfolgend von «abweichenden/gefährlichen» Sendungen. Der Auftragnehmer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Abweichung/Gefährlichkeit bekannt war oder jedenfalls vom Auftraggeber nicht mitgeteilt worden war, als abweichend/gefährlich festgestelltes Gut aus dem Transportprozess ausschliessen, ausladen, nachverwiegen, einlagern, zurückbefördern und/oder geeigneten Dritten zur Beförderung übergeben. Darunter fallen u.a.:
a) Sendungsstücke mit einem Gewicht grösser als 40 kg,
b) Sendungsstücke mit einer Länge von mehr als 130 cm,
c) einem Gurtmass grösser als 400 cm,
d) bekanntlich gefährliche Güter wie aufladbare Lithium-Ionen-Batterien (Akkus),
e) Gefahrgut mit mehr als 999 Punkten (ADR) oder sich stossenden Zusammenladungsvorschriften,
f) Sendungen ohne klar erkennbare Warn-Etiketten und Kennzeichnung zur Handhabung (vgl. auch Art. IV. Haftung des Auftragnehmers),
g) Sendungen, die schon im Ansatz eine Gefahr für Auftragnehmer, Mitarbeiter, Menschen und Umwelt, Beförderungsmittel oder Güter darstellen können.
Der Auftraggeber hat in der Folge sämtliche Kosten einer vom Auftragnehmer als abweichend/gefährlichen festgestellten Sendung vollumfänglich zu tragen.
Dazu gehören u.a.:
h) die pauschalen Kosten einer Nachverwiegung/Nachvermessung von CHF 25.00 je Sendung zzgl. zum korrigierten Gewichtstarif,
i) die zusätzlichen Kosten geeigneter Dritter, welche mit dem Transport ausgeschlossener Sendungen vom Auftragnehmer beauftragt wurden, wozu der Auftraggeber hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt,
j) die Kosten des Umschlages und des Rücktransportes, Lagerung, etc.
k) allfällig alle anderen aus falscher oder unterlassener Information anfallenden Kosten, Gebühren, Steuern und Bussgelder einer abweichen/gefährlichen Sendung mindestens aber CHF 25.00.
Grundsätzlich gilt weiter: Tritt ein Schadenfall aufgrund einer abweichenden/gefährlichen Sendung ein, so hat der Auftraggeber alle daraus entstandenen Kosten und Folgekosten des Auftragnehmers und betroffener Dritten vollumfänglich zu tragen und den Auftragnehmer schadlos zu halten.
11. Soweit erforderlich, kann der Auftragnehmer die Sendung auch vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Auftraggeber deshalb ersatzpflichtig zu werden und vom Auftraggeber wegen dieser Massnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dies gilt auch für nach diesen Bedingungen ausgeschlossene Güter.
12. Das für die Beförderung zu entrichtende Entgelt ist spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jegliche Abzüge fällig, sofern nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung zum Zeitpunkt der Übernahme des Beförderungsgutes getroffen wurde.
Wird die Zahlung nicht rechtzeitig und/oder nicht in der berechneten Höhe geleistet, so tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung ein. Im Falle des Verzuges behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, mindestens die Kosten je Mahnung von CHF 25.00 und die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 % gemäss OR Art. 104 pro Jahr in Rechnung zu stellen. Sind weitergehende Inkassomassnahmen notwendig, kommen zu den Mahnkosten Administrationskosten in Höhe von mindestens CHF 75.00 sowie Betreibungs- und weitere Verfahrenskosten hinzu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer behält sich im Falle des Verzuges die sofortige Einstellung von Lieferungen und Leistungen vor.
Ein auf «depotplatz.ch» erfasster Depotplatz sollte eindeutig und verständlich definiert (Text) und dokumentiert (Foto), barrierefrei zugänglich, diebstahlsicher, abschliessbar und wettergeschützt (nachfolgend «Kriterien») sein. Entspricht der Depotplatz nicht kumulativ diesen Kriterien, ist jegliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere; wenn der Schaden durch eine Anweisung, Unterlassung und/oder Handlung des Auftraggebers oder seines Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist; wenn Schäden, fehlende Ware oder versteckte Mängel aufgrund der Verpackung oder anderer Umstände nicht ersichtlich waren; wenn Bruchschäden auf eine unsachgemässe, mangelhafte, fehlende, ungenügende oder falsch gewählte Verpackung, Beschriftung und Kennzeichnung zurück zu führen sind; wenn Bruchschäden der Produkte in sich selbst oder aufgrund von normalen und auf einem Transport unvermeidbaren Erschütterungen basieren.
Ferner dann, wenn die Schadensentstehung auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Auftragnehmer nicht zurechenbar sind, wie etwa höhere Gewalt (vgl. Art. IV. (A), Ziff. 5.), Beschaffenheit, Zustand und/oder ungenügende Verpackung/Kennzeichnung der Sendung, Fehler oder Nachlässigkeit des Versenders insbesondere bei fehlender oder verspäteter oder unrichtiger Datenanlieferung, Beschaffenheit der Sendung, die gemäss Artikel II, ff. von der Beförderung ausgeschlossen sind, Sendungen die gemäss Auftrag (III., Ziff. 7) deponiert werden, an Abhol- und Retour-Sendungen und Sendungen aus Reparatur- und Serviceverkehren, elektrische oder magnetische Schäden an oder Löschung von elektrischen oder fotografischen Bildern, Daten oder Aufzeichnungen. Des Weiteren sind Schäden am beförderten Gut infolge von Witterungseinflüssen, durch Einwirkung von Frost, Hitze, Temperaturschwankungen und Luftfeuchtigkeit ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen. Ebenso gilt dies für massgeblich an der Verpackung festgestellte Schäden, die vor Übernahme (1. Scannung) in das physische Transportnetzwerk des Auftragnehmers durch einen Schadenvorbehalt des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen gekennzeichnet und dokumentiert wurden.
Für unrichtig oder nicht gekennzeichnete Sendungen und falsch oder nicht etikettierte Sendungen besteht in keinem Falle eine Haftung seitens des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, solche Sendungen zu öffnen, um den Versender/ Empfänger zu ermitteln.
Ist dies unmöglich, verfügt der Auftragnehmer freihändig über die Sendung. Der Auftragnehmer kann dafür nicht haftbar gehalten werden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass für Folgen solch «technischer» Mängel, wie Netzwerkverfügbarkeit, fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Datenübermittlung, fehlende oder falsche Geo-Positions-Daten, Hardware-Ausfall, Ausfall von Schnittstellen, elektronischen Diensten, usw. der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden kann.
a) Der Auftraggeber von Nachtsendungen hat bis spätestens 12 Uhr (a.m.) des Anliefertages eine schriftlich begründete und dokumentierte (Foto-) Reklamation an den Auftragnehmer abzusetzen.
b) Der Auftraggeber von Tageslieferungen hat bis spätestens 12 Uhr (a.m.) des Folgetages (Tag B) der Ablieferung eine schriftlich begründete und dokumentierte (Foto-) Reklamation an den Auftragnehmer abzusetzen.
Wurden diese Fristen nicht eingehalten, gilt die Sendung als vorbehaltlos angenommen, mithin besteht keinerlei Haftung seitens des Auftragnehmers.
Wurde die Sendung vom Auftraggeber vollständig dokumentiert und rechtzeitig an den Kundenservice des Auftragnehmers eingereicht, wird die Sachlage vom Auftragnehmer intern bezgl. Vorgang und rechtlichem Bestand sowie allfälliger Haftung geprüft. Eine Anerkennung eines Verschuldens oder eines Teils eines Verschuldens und/oder einer Rechtspflicht des Auftragnehmers oder/und ein Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz entsteht mit der Prüfung nicht.
9. Bei internationalen Transporten mit Kraftfahrzeugen gelten subsidiär die sich aus CMR, Kapitel IV, Art. 17 ergebenden besonderen Haftungsausschlussgründe.
10. Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzklagen gegenüber dem Auftragnehmer richten sich nach Art. 452. bzw. 454 OR.
11. Bei einer Forderung aus Transportschaden, die auf dem vom Auftragnehmer nachweislich zu vertretenden und von diesem anerkannten Untergang oder Verlust einer Sendung basiert, handelt es sich um kein Entgelt für ein Leistungsverhältnis, sondern um Schadenersatz. Die entsprechende Rechnung muss vom Auftraggeber deshalb immer mehrwertsteuerfrei ausgestellt werden und den Vermerk «Forderung aus Schadenersatz» enthalten.
Besonders zeitkritische, wichtige und/oder wertvolle Sendungen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, sind innert nützlicher Frist vorab schriftlich anzumelden, damit besondere Sicherheits- und Kontrollmassnahmen unter Einbeziehung der vom Auftraggeber anzugebenden Risiken ergriffen werden können (vgl. Art. II. Beförderungsvertrag, Leistungen und Preise ff.).
Volumen = L x B X H in cm / 5000. Wenn das Volumengewicht das tatsächliche Gewicht überschreitet, werden die Versandkosten anhand des Volumengewichts neu berechnet und es können zusätzliche Kosten, z.B. der Nachverwiegung, anfallen.
Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind.
Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige, wissentlich falsche und/oder mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil-, zoll-, steuer- und strafrechtliche Konsequenzen, einschliesslich Beschlagnahme und Verkauf der Ware, haben können.
Die dem Auftragnehmer übergebenen oder sonst wie zugekommenen Güter haften ihm als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Auftraggeber unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist, werden die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten vom Auftragnehmer freihändig bestens verwertet. Ein etwaiger Resterlös nach Befriedigung der Forderungen des Auftragnehmers werden dem Auftraggeber erstattet.
Der Auftragnehmer kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Die Änderung kann auch durch Publikation auf der firmeneigenen Webseite erfolgen.
Der Kunde wird vorgängig schriftlich informiert. Ohne schriftlichen Widerspruch innerhalb der in der Bekanntgabe angegebenen Frist von mindestens 30 Tagen gelten die Änderungen als genehmigt. Die jeweils gültige Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf der Webseite des Auftragnehmers ersichtlich.
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