ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DER GO! EXPRESS & LOGISTICS (SCHWEIZ) AG, Stand: 01.12.2022

I. Geltungs- und Anwendungsbereich, Allgemeines

1. Die Verwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die GO! Express & Logistics (Schweiz) AG und die Night Star Express Schweiz AG sowie deren Systempartner (künftig alle Auftragnehmer genannt). Die Auftragnehmer besorgen die Beförderung von Kurier-, Express- und Postsendungen über ein Logistiksystem.

2. Unsere AGB gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich in Textform vor Auftragsbeginn zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen.

3. Soweit durch die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Beförderung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei internationalen Transporten mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR), und bei internationalen Bahntransporten der Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM). Für internationale Lufttransporte findet das Übereinkommen zur Vereinheitlichung des Luftfrachtrechtes (Montrealer Übereinkommen) Anwendung.

4. Alle Sendungen, bei denen Absender:In, Empfänger:In oder Dritte, die auf Sanktions- bzw. Boykottlisten der anzuwendenden EG-Antiterrorverordnungen oder sonstigen Sanktionslisten geführt sind, in die Leistungserbringung des Auftragnehmers einbezogen werden sollen, unterliegen einem grundsätzlich zu beachtenden Beförderungsausschluss.

II. Beförderungsvertrag, Leistungen und Preise

1. Die Beförderungsleistungen des Auftragnehmers schliessen das Abholen, den Transport und die Zustellung der Sendungen ein. Die Beförderung erfolgt in der Regel auf dem der bestellten Leistungsart angemessenen Transportweg zum/zur Empfänger:In.

2. Die Auslieferung erfolgt je nach Leistungsart grundsätzlich im Rahmen der in den jeweils gültigen Angeboten, Preis- und Tariflisten genannten Laufzeiten und Bedingungen. Ohne individualisiertes Angebot, gelten ausschliesslich die Tarife gemäss den offiziellen Preislisten. Die Laufzeitangaben sind grundsätzlich unverbindlich; die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist damit nicht verbunden. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn dies vor Auftragsbeginn ausdrücklich, einzelvertraglich und schriftlich, vereinbart wurde. Zustellungen auf nicht landgebundene Inseln sowie autofreie Städte und Zonen sind grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen.

3. Bei erschwerten Transportbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, abweichend vom Tarif, Frachtzuschläge zu erheben. Frachtschuldner ist der grundsätzlich der/die Auftraggeber:In.

4. Vorbehältlich der Regelungen in II. 5. und 6. sind folgende Sendungen grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen:

a) Sendungen, die dem Beförderungsmonopol der Schweizer Post unterliegen.

b) Sendungen, die verderbliche Lebensmittel beinhalten.

c) Sendungen, die lebender Tiere beinhalten.

d) Sendungen, die einer besonderen Gefahren- und Risikobetrachtung unterliegen, insbesondere Waffen, Munition, Asservate, Betäubungsmittel, Sendungen, die dem Artenschutz unterliegen, jugendgefährdende Artikel oder Ähnliches.

e) Sendungen, die ein besonderes Handling in Bezug auf bestimmte äussere Bedingungen und Faktoren erfordern.

f) Sendungen, die einer gesonderten Lizenzierung oder Genehmigung bedürfen.

g) nicht gefährliche und gefährliche Abfälle für den Innerschweizer und grenzüberschreitenden Versand.

h) Sendungen, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachschäden zu verursachen, insbesondere – aber nicht ausschliesslich – lebende oder tote Tiere, kontaminiertes medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, medizinische Abfälle, menschliche oder tierische sterbliche Überreste, Körperteile oder Organe.

i) jegliche strahlenempfindlichen Güter, bei denen wegen Durchleuchtungen, insbesondere durch Röntgenstrahlen, anlässlich von Sicherheitskontrollen die Gefahr von Schädigungen besteht.

j) Sendungen mit besonderem Wert. Ein besonderer Wert ist insbesondere – aber nicht ausschliesslich – anzunehmen bei Sendungen, die einen Wert von mehr als 5’000,00 CHF haben, sowie bei Sendungen von sonstiger aussergewöhnlicher Bedeutung (wie z. B. Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck, Geld oder begebbare Wertpapiere [insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien, Gutscheine oder sonstige Sicherheiten] ), selbst wenn der Wert der Sendung den Betrag von 5’000,00 CHF nicht erreicht.

k) Sendungen, die die Beförderung gefährlicher Güter, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR/SDR) unterliegen und als gefährlich mit besonderer Kennzeichnungspflicht eingestuft werden, sowie Güter, Menschen, Tiere oder Transportmittel gefährden, beinhalten.

l) Bei internationalen Transporten auch solche Sendungen, die laut den Bestimmungen der International Air Transport Association (IATA) oder der International Civil Aviation Organization (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind.

Für den Fall, dass eine Sendung sowohl Güter enthält, die einem Beförderungsausschluss unterfallen, als auch solche, die nicht von einem Beförderungsausschluss erfasst werden, unterliegt ein solches Paket gleichwohl insgesamt dem Beförderungsausschluss.

5. Falls der Auftraggeber den Transport von verderblichen Lebensmitteln wünscht, kann eine Beförderung einer Lebensmittelsendung aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung erfolgen, wenn der Auftraggeber:

a) gewerblich tätig oder als landwirtschaftlicher Betrieb organisiert ist;

b) dies schriftlich deklariert und dies auf der Sendung kenntlich macht;

c) nur lebensmittelrechtlich einwandfreie und haltbare Ware unter Berücksichtigung einer Sendungslaufzeit von 48 Stunden, gerechnet ab der Abholung bis zur Zustellung, übergibt;

d) für eine transportsichere Verpackung unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen und hygienischen Vorgaben Sorge trägt;

e) die für das zu transportierende Gut erforderliche Temperaturumgebung für mindestens 48 Stunden ab der Abholung bis zur Zustellung unter Berücksichtigung einer Aussentemperaturbandbreite von +40 Grad bis –20 Grad sicherstellt;

f) die zu transportierende Sendung montags bis donnerstags bis längstens 18.00 Uhr übergibt. Eine Übergabe der Sendung vor gesetzlichen Feiertagen ist ausgeschlossen.

g) eine Annahme der Sendung nachhaltig sicherstellt. Insbesondere, aber nicht nur, bei Sendung mit alkoholischem Inhalt stellt er die Übernahme der Sendung durch volljährige Empfänger sicher.

6. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von Gütern mit besonderem Wert wünscht, kann eine Beförderung einer solchen Sendung erfolgen, wenn der Auftraggeber dies unter ausdrücklicher und schriftlicher Angabe des richtigen Wertes (gilt insbesondere für den Zollwert internationaler Sendungen) des zu transportierenden Gutes zusätzlich beauftragt und dafür gesonderte schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. In diesem Fall ist, falls der/die Versender:In über keine eigene geeignete Versicherung verfügt, eine zusätzliche Transport- oder Valorenversicherung abzuschliessen. Dem Auftraggeber steht die Versicherungsleistung aus der abzuschliessenden Versicherung zu. Die sich aus Ziffer IV. ergebenden Haftungsbegrenzungen bleiben hiervon unberührt.

7. Der Transport von gefährlichen Gütern bedarf abweichend der Regelungen in Ziffer 2. einer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Dabei hat der/die Auftraggeber:In vorab dem Auftragnehmer schriftlich, rechtzeitig und in deutscher und englischer Sprache die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – zu ergreifende Vorsichtsmassnahmen mitzuteilen. Enthält das Versandgut Trockeneis oder Flüssigstickstoff oder sonstige Stoffe, von denen eine grundsätzliche Gefahr ausgehen oder angenommen werden kann, ist dies seitens Versender:In bei Beauftragung des Transportes schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht ist nicht abdingbar. Der/die Auftraggeber:In ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe des Gefahrguts an den Auftraggeber die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren, schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtungen grundsätzlich denjenigen treffen, der das Transportgut tatsächlich übergibt. Der Transport von Gefahrgut ist grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen.

8. Für den Fall, dass der/die Auftraggeber:In den Transport von sonstigen Gütern wünscht, die dem generellen Transportausschluss gemäss II. 2. unterliegen, bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Absprache, soweit grundsätzlich ein Transport gesetzlich zulässig ist.

9. Die transportsichere Verpackung der Sendung obliegt dem/der jeweiligen Auftraggeber:In. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des/der Auftraggeber:In. Das Verpackungsmaterial und die Verpackung der Sendung sind seitens Auftraggeber:In so zu wählen, dass keine Schäden an anderen Sendungen entstehen können.

10. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das Vorliegen eines Beförderungsausschlusses zu prüfen. Der/die Versender:In ist verpflichtet, vor Übergabe zu prüfen und dem Auftragnehmer anzuzeigen, ob es sich um von der Beförderung ausgeschlossene Güter handelt. In Zweifelsfällen hat der/die Versender:In den Auftragnehmer hierüber zu informieren und die Entscheidung des Auftragnehmers schriftlich einzuholen. Unterlässt der/die Versender:In es, den Auftragnehmer zu informieren, gilt dies als Erklärung, dass das Paket keine ausgeschlossenen Güter enthält. Die Übernahme von ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, eine Sendung jederzeit abzulehnen, festzuhalten, zu stornieren, zu verschieben oder auf Kosten des Auftraggebers zurückzusenden, falls eine solche Sendung nach Meinung des Auftragnehmers Schäden oder Verzögerungen bei anderen Sendungen, Waren oder Personen verursachen kann. Dies gilt ebenso, wenn die Beförderung der Sendung gesetzlich verboten ist oder gegen Bestimmungen dieser Bedingungen oder des schriftlichen Angebotes des Auftragnehmers verstossen würde. Die Annahme einer Sendung durch den Auftragnehmer bedeutet nicht, dass die Sendung geltendem Recht, geltenden Bestimmungen oder den vorliegenden Bedingungen entspricht. Der Auftragnehmer behält sich zudem die regelgerechte Entsorgung der dem Transportausschluss unterliegenden Sendungen zu Lasten des/der Auftraggeber:In ausdrücklich vor.

11. Der Auftragnehmer ist vor Annahme der Sendungen befugt aber nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht, u.a. deren Inhalt, Anzahl, Zustand, Transportfähigkeit und Richtigkeit der Auftragsdaten des übergebenen Sendungsgutes zu überprüfen sowie aufgrund behördlicher Anweisung zu öffnen. Weichen solche Sendungen von der Norm oder den Auftragsdaten ab und/oder können sie gefährlich für andere Sendungen und/oder Menschen werden, sprechen wir nachfolgend von «abweichenden/gefährlichen» Sendungen. Der Auftragnehmer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Abweichung/Gefährlichkeit bekannt war oder jedenfalls vom Auftraggeber mitgeteilt worden war, als abweichend/gefährlich festgestelltes Gut aus dem Transportprozess ausschliessen, ausladen, nachverwiegen, einlagern, zurückbefördern und/oder geeigneten Dritten zur Beförderung übergeben. Darunter fallen u.a.:

a) Sendungsstücke mit einem Gewicht grösser als 40 kg,

b) einem Gurtmass grösser als 400 cm,

c) eine Länge von mehr als 130 cm,

d) Gefahrgut mit mehr als 999 Punkten oder sich stossenden Zusammenladungsvorschriften,

e) Diese Liste ist nicht abschliessend.

Der Auftraggeber hat in der Folge sämtliche Kosten einer vom Auftragnehmer als abweichend/gefährlichen festgestellten Sendung vollumfänglich zu tragen. Dazu gehören u.a.:

f) die pauschalen Kosten einer Nachverwiegung von CHF 25.00 je Sendung zzgl. zum korrigierten Gewichtstarif,

g) die zusätzlichen Kosten geeigneter Dritter, welche mit dem Transport ausgeschleuster Sendungen beauftragt wurden,

h) die Kosten des Rücktransportes,

i) allfällig andere aus falscher oder unterlassener Information anfallender Kosten, Gebühren, Steuern und Bussgelder einer abweichen/gefährlicher Sendung mindestens aber CHF 25.00.

12. Soweit erforderlich, kann der Auftragnehmer die Sendung auch vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu werden und vom Absender wegen dieser Massnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dies gilt auch für nach diesen Bedingungen ausgeschlossene Güter.

13. Grundsätzlich gilt weiters: Tritt ein Schadenfall aufgrund einer abweichend/ gefährlichen Sendung ein, so hat der Auftraggeber alle daraus entstandenen Kosten und Folgekosten des Auftragnehmers und betroffener Dritten zu tragen.

14. Das für die Beförderung zu entrichtende Entgelt ist spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jegliche Abzüge fällig, sofern nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung zum Zeitpunkt der Übernahme des Beförderungsgutes getroffen wurde. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig und/oder nicht in der berechneten Höhe geleistet, so tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung ein. Im Falle des Verzuges erhebt der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhen von 5 % gemäss OR Art. 104 pro Jahr, die ortsüblichen Spesen, sowie die Kosten je Mahnung von mindestens CHF 25.00. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso wie der Nachweis, ein Verzugsschaden sei überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden. Der Auftragnehmer behält sich die im Falle des Verzuges die sofortige Einstellung von Lieferungen und Leistungen vor.

III. Übernahme und Ablieferung

1. Die Übernahme des Auftrags erfolgt mit dessen Annahme, spätestens durch die Übergabe der Sendung durch oder für den Absender; die Ausführung, sobald es die Verkehrslage und Disposition der einzelnen Fahrzeuge gestattet. Alle Aufträge bzw. Güter werden grundsätzlich von nur mit 1 Fahrer:In besetzten Fahrzeug befördert. Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Transportmittel einzusetzen. Die einzelnen Packstücke müssen zwingend mit einem, den Vorgaben des Auftragnehmer entsprechenden, deutlich sichtbaren Etikett gekennzeichnet sein.

2. Bei Auftraggebern mit regelmässigem Sendungsaufkommen holt der Auftragnehmer täglich zu vereinbarten Zeiten die Sendungen ab. Das Gut ist dem Auftragnehmer in beförderungsfähigem Zustand zu übergeben. Es muss so beschaffen sein, dass es bei ordnungsgemässer Verladung an anderen mitgeführten Gütern und an beteiligten Menschen keinen Schaden anrichten kann (s. II. 9))

3. Sofern Laufzeiten schriftlich vereinbart wurden (vgl. Ziffer II.2), beginnen diese mit der Übernahme der Sendung. Bei Nichtzustell-barkeit verlängert sich die Lieferfrist mindestens um einen Tag.

4. Sendungen können vom Auftragnehmer in Brief- und Milchkästen und an Depotplätzen eingelegt und/oder abgestellt werden, sofern dies besonders vereinbart ist. Diese Sendungen gelten mit der Einlegung in den Briefkasten bzw. der Abstellung am Depotplatz als zugestellt. Die Angaben für Depotplätze müssen vom Besteller (Empfänger) zwingend genau und richtig registriert werden, der Zugang für den Auftragnehmer jederzeit zugänglich sein, andernfalls der Auftragnehmer keine Haftung für Verlust oder falschen Lieferort übernimmt. Die Haftung des Auftragnehmers endet mit der Einlegung in den Brief-/Milchkasten bzw. der Abstellung am definierten abschliessbaren und wettergeschützten Depotplatz. Entspricht der Depotplatz nicht diesen vorgenannten Kriterien, ist jegliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Mit dem Service «Nachtauslieferung» und bei der Belieferung von Tagesendungen an registrierte Depotplätze kann vom Auftraggeber kein vom Empfänger quittierter Ablieferbeleg verlangt werden. Der/die Auftraggeber:In verzichtet bei Existenz eines beim Auftragnehmer registrierten Depotplatzes/Abstellvereinbarung ausdrücklich auf einen, seitens Empfänger:In quittierten Ablieferbeleg. Für Lieferungen an nicht abschliessbare Depotplätze übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

5. Postfachadressen werden durch den Auftragnehmer nicht beliefert.

6. Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert wurde oder die aus anderen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht zugestellt werden konnten und für die keine andere schriftliche Vereinbarung existiert, werden nach 3-maligem kostenpflichtigen Zustellversuch in derselben Leistungsart, wie vom Auftraggeber für den Versand gewünscht wurde, an den Auftraggeber auf dessen Kosten gemäss der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers mindestens aber zum vereinbarten Sendungspreis zurückgesandt.

7. Die Zustellung von Sendungen am Tage erfolgt, sofern kein Depotplatz/Abliefervereinbarung registriert wurde, in der Regel gegen Unterschrift an den Empfänger. Ist seitens des/der Versender:In eine Zustellung an den Empfänger gegen Identitätsprüfung vorgegeben, wird die Zustellung nur bewirkt, wenn sich der Empfänger durch die Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweispapiers mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) ausreichend legitimiert. Der Versender hat den Empfänger hierüber vorab zu informieren. An Angehörige des Empfängers, den Ehegatten oder andere, auch in den Räumen des Empfängers anwesende Personen sowie Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers kann eine Zustellung nur erfolgen, wenn der Zusteller den Empfänger unverzüglich mittels Benachrichtigungskarte über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) durch Einlegen in den Briefkasten (oder ähnlichem) des Empfängers informiert. Eine Ablieferung an Hausbewohner und Nachbarn ist nur dann ausgeschlossen, sofern der/die Auftraggeber:In schriftlich eine entgegenstehende Verfügung erteilt hat. Ist eine Geschäftsadresse als Empfangsadresse angegeben, so erfolgt die Zustellung zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten.

8. Mit vorbehaltloser unterschriftlicher Annahme des Gutes durch den anwesenden Empfänger im Tagesgeschäft, erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer aus dem Beförderungsvertrag.

9. Bei Auslieferungen an vereinbarte, Brief-/Milchkästen und abschliessbare Depotplätze (Abliefervereinbarung) insbesondere im Nachtservice, gilt die Sendung als vorbehaltlos angenommen, wenn:

a) Der Absender von Nachtsendungen nicht bis spätestens 12 Uhr (a.m.) des Anliefertages eine schriftlich begründete Reklamation an den Auftragnehmer absetzt.

b) Der Versender von Tageslieferungen nicht bis spätestens 12 Uhr (a.m.) des Folgetages der Ablieferung eine schriftlich begründete Reklamation an den Auftragnehmer absetzt.

IV. Haftung des Auftragnehmers

(A) Nationale Beförderungen von Sendungen

1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Gutes je Sendung nach den Bestimmungen „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr CMR“.

2. Unabhängig von den in Absatz 1 dieser Ziffer genannten Haftungsgrenzen bestimmt sich die Haftung des Auftragnehmers im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Gutes je Sendung wie folgt:

a) bei Sendungen von heute auf morgen (Overnight), Auslieferungen am selben Tag (Same-Day-Service) und sonstigen Sendungen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts oder bis maximal CHF 500,00 pro Colis, je nachdem, welcher Haftungsbetrag höher ist,

b) bei Sendungen während der Nacht (Nacht-Lieferdienst) auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichtes oder bis maximal CHF 1’000,00 pro Sendung, je nachdem, welcher Haftungsbetrag höher ist,

c) bei nationalen Direkttransporten auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung oder bis maximal CHF 10’000,00 je Sendung, je nachdem, welcher Haftungsbetrag höher ist.

3. Kumulativ zu den vorgenannten Bestimmungen (Absatz 2, a) bis c) dieser Ziffer) gilt: Übersteigt der Schadenbetrag je Schadenereignis (Kumul) die Summe von Fr. 20’000.–, so werden die Schäden (inkl. Verluste) mehrerer Beteiligter anteilig ersetzt. 

4. Bei Überschreitung der ausdrücklich zu vereinbarenden Lieferfrist bei nationalen Transporten, sowie bei einer Verletzung einer mit der Ausführung der Sendung zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung der Sendung entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, ist die Haftung auf den Betrag der Fracht der für die jeweilige Sendung schriftlich vereinbart wurde begrenzt.

5. Der Auftragnehmer ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit die Entstehung des Schadens auf Umständen beruht, der Auftragnehmer auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Dies gilt insbesondere, wenn der Schaden durch eine Anweisung und/oder Handlung des/der Auftraggeber:In oder seines Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist, wenn Schäden oder versteckte Mängel aufgrund der Verpackung oder anderer Umstände nicht ersichtlich sind, ferner dann, wenn die Schadensentstehung auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Auftragnehmer nicht zurechenbar sind, wie etwa höhere Gewalt, Beschaffenheit und/oder ungenügende Verpackung der Sendung, Krieg, Beschlagnahme durch höhere Hand an Gütern, Beschaffenheit der Sendung, die gemäss Artikel II. «Beförderungsvertrag, Leistungen und Preise» ff. von der Beförderung ausgeschlossen sind, an Reparatur- und Retoursendungen mit unklarem Wert, Aufruhr und Unruhen, Arbeitskampf, elektrische oder magnetische Schäden an oder Löschung von elektrischen oder fotografischen Bildern, Daten oder Aufzeichnungen. Des Weiteren sind Schäden am beförderten Gut u.a. durch Einwirkung von Frost, Hitze, Temperaturschwankungen und Luftfeuchtigkeit ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen. Ebenso gilt dies für Schäden, die durch einen Schadenvorbehalt des Auftragnehmers gekennzeichnet und dokumentiert wurden.

6. In keinem Falle haftet der Auftragnehmer für Folgeschäden jeglicher Art.

7. Im Übrigen gelten die sich aus CMR, Kapitel IV, Art. 17 ergebenden besonderen Haftungsausschlussgründe.

(B) Internationale Beförderungen von Sendungen

1. Bei der internationalen Beförderung gelten ergänzend die Bestimmungen der internationalen Abkommen (Artikel I. Ziffer 3.).

V. Obliegenheiten des Versenders

1. Der/die Versender ist angehalten, unter Berücksichtigung von Art, Wert und Beschaffenheit der von ihm zum Transport beauftragten Sendung – auch unter Berücksichtigung möglicher hoher Folgeschäden -, den vom Auftragnehmer oder deren verbundenen Unternehmen angebotenen Service unter Einbeziehung von Haftungsrisiken und Versicherungsschutz so zu wählen, dass die mit dem Betrieb eines Express- und Logistikdienstleistungssystems verbleibenden Risiken, die einen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemässen Leistungserbringung verursachen können, abgedeckt sind.

2. Besonders zeitkritische, wichtige und/oder wertvolle Sendungen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, sind innert nützlicher Frist vorab schriftlich anzumelden, damit besondere Sicherheits- und Kontrollmassnahmen unter Einbeziehung der vom Versender anzugebenden Risiken ergriffen werden können.

VI. Rechnungsanpassung und Volumengewicht

1. Die Berechnung des Volumengewichtes wird pro Paket wie folgt vorgenommen: Volumen = L x B X H in cm / 5000. Wenn das Volumengewicht das tatsächliche Gewicht überschreitet, werden die Versandkosten anhand des Volumengewichts neu berechnet und es können zusätzliche Kosten anfallen.

2. Der Auftragnehmer kann jede Sendung kontrollieren (s. dazu auch Art. II./ Ziffer 11.), um den gewählten Transportservice, das tatsächliche Volumengewicht einer Sendung bzw. eines Pakets oder die Anzahl der Pakete in einer Sendung zu überprüfen. Sind die Angaben des gewählten Transport-Services, des tatsächlichen bzw. des Volumengewichts oder der Anzahl der Pakete gemäss Auftragsdaten/Transportpapier falsch, kann der Auftragnehmer einseitig die entsprechenden Korrekturen vornehmen.

3. Der Auftragnehmer kann aus Ziffer 1 und 2 dieses Absatzes entstehende Anpassungen an der Rechnung bzw. dem Rechnungsbetrag vornehmen und ein besonderes Bearbeitungsentgelt mindestens aber CHF 25.00 für erforderliche Korrekturen und Ergänzungen verlangen.

VII. Bestimmungen für die Zollabfertigung

4. Der Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der/die Auftraggeber:In, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind. Der/die Auftraggeber:In ist sich bewusst, dass unrichtige, wissentlich falsche und/oder mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschliesslich Beschlagnahme und Verkauf der Ware, haben können.

5. Mit der Übergabe der Sendung an den Fahrer wird der Auftragnehmer, soweit dies zulässig ist und er seitens Auftraggeber/In beauftragt wurde, als Zollagent mit der Zollabfertigung beauftragt. Für die Zollabfertigung gelten die Tarife- und Tarifzuschläge gemäss der aktuellen Preisliste des beauftragten Auftragnehmers.

6. Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens Auftraggeber:In oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gegebenenfalls mit erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt, wenn dieser sein Recht auf Ablieferung der Sendung geltend macht. Falls der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb von 10 Tagen nachkommt, haftet der Auftraggeber für alle angefallenen und in Rechnung gestellten Kosten.

VIII. Retentionsrecht/ Pfandrecht

Die dem Auftragnehmer übergebenen oder sonst wie zugekommenen Güter haften ihm als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Auftraggeber unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist, werden die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwertet.

X. Erfüllungsort, Gerichtstand und geltendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der beauftragten Unternehmung:

a) Für GO! Express & Logistics (Schweiz) AG, 8408 Winterthur.

b) Für die Night Star Express Schweiz AG, 6331 Hünenberg.

2. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.

3. Bei Auslegungsfragen zwischen verschiedensprachigen Versionen der vorliegenden AGB‘s ist die deutsche Fassung massgebend.

IX. Datenschutz

1. Alle im Rahmen der vom Auftraggeber mit der Auftragsdurchführung anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf die Beratung und die Betreuung der Kunden verarbeitet und genutzt. Weitergabe, Verkauf oder sonstige Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist nicht gegeben, es sei denn, dass dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist oder der Auftraggeber ausdrücklich hierzu seine Einwilligung gegeben hat.

2. Der Auftraggeber kann eine erteilte Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, die Daten werden dann nicht mehr weiterverarbeitet und, soweit rechtlich zulässig, gelöscht. Auf Aufforderung teilt der Auftragnehmer entsprechend dem geltenden Recht mit, ob und welche persönlichen Daten gespeichert sind.

 

AGB Stand: 01.12.2022