Änderungen der Zollbestimmungen ab dem 1. Juli 2021

[:de]Ab dem 1. Juli 2021 treten wichtige Änderungen der europäischen Zollvorschriften in Kraft, die den Versand von B2C- und B2B-Waren in die EU betreffen. Für jede Warensendung aus der Schweiz in ein EU-Land muss ab diesem Tag eine elektronische Einfuhrzollanmeldung erfolgen. Vereinfachungen, die bisher für Sendungen mit einem Wert bis zu € 22,00 vorgesehen waren, entfallen und mit ihnen auch die reduzierten Verzollungskosten für Mustersendungen.

Für Lieferungen in die EU bedeutet dies, dass alle Warensendungen ab dem 1. Juli 2021 abgabepflichtig sind und zudem einer vollständigen Deklaration bedürfen. Abgaben von weniger als € 1,00 werden jedoch nicht erhoben. Dokumentensendungen können ebenfalls weiterhin freigeschrieben werden, müssen allerdings unbedingt in DIN A4 Umschlägen versendet sein.

Bei einem Sachwert bis € 150,00 bleibt die Einfuhr in die EU zollfrei. Diese bisherige Wertgrenze von € 150,00 gilt also auch nach dem 1. Juli 2021 weiterhin. Es müssen lediglich die Einfuhrumsatzsteuer, am Bsp. von Deutschland in Höhe von 7 bzw. 19 %, und eventuell Zölle sowie Verbrauchssteuer bezahlt werden.

Folgende Wertgrenzen für Lieferungen in die EU sind ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden:

– Sachwert einer Sendung bis € 150,00: Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuer
– Sachwert einer Sendung über € 150,00: Zollabgaben, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuer

Das benötigt GO! für eine Sendung von Ihnen:

– ausführliche Warenbeschreibung, inklusive Warenwert, Gewicht und Menge
– Adresse und Kontaktdaten des Versenders, Empfängers sowie EORI-Nummer
– HS-Codes und Herkunftsland

Mit unserer langjährigen Erfahrung stehen wir Ihnen für alle Fragen zum grenzüberschreitenden Versand jederzeit zur Verfügung.

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Ihr GO! Team Schweiz[:]

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